Erstes Piloturteil zu den Strompreisen 2009

(bundesverwaltungsgericht/bern) A2607/2009: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Gommerkraftwerke AG gegen swissgrid und Eidgenössische Elektrizitätskommission betreffend die Kosten und Tarife 2009 für Systemdienstleistungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Bereich Elektrizitätsmarkt und Stromversorgung am 8. Juli 2010 ein erstes Piloturteil zu den Strompreisen des Jahres 2009 gefällt. Dabei stehen neben der Klärung von Verfahrensfragen die so genannten Systemdienstleistungen als Teil des Netznutzungsentgeltes und somit des gesamten Strompreises im Zentrum. Im Piloturteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Bestimmung von Art. 31b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 wegen Verfassungsund Gesetzwidrigkeit nicht anwendbar ist. Die Kosten für Systemdienstleistungen dürfen somit im konkreten Fall nicht der Kraftwerksbetreiberin anstelle der Endverbraucher belastet werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Am 6. März 2009 verfügte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) über die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen. Sie hat die Kosten entsprechend der Übergangsbestimmung von Art. 31b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 teilweise den Endverbrauchern und teilweise den Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW auferlegt. Dagegen haben verschiedene Elektrizitätsunternehmungen (Übertragungsnetzund Kraftwerksbetreiber) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das vorliegende Urteil vom 8. Juli 2010 ist im Rahmen der erhobenen Beschwerden das erste Piloturteil, welches sich zur Frage der Überwälzung der Kosten für so genannte Systemdienstleistungen ausspricht. Weitere Piloturteile zu anderen Kostenund Tarifbereichen werden später folgen.

In ihrer Verfügung vom 6. März 2009 hat die ElCom den Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen ab 1. Januar 2009 auf 0.77 Rappen/kWh festgelegt und davon 0.40 Rappen/kWh den Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet. Den Rest der Kosten hat sie gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 31b der Stromversorgungsverordnung mit einem Tarif 2009 von 0.45 Rappen/kWh den Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW auferlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmung von Art. 31b der Stromversorgungsverordnung auf Beschwerde hin wegen Verfassungsund Gesetzwidrigkeit als nicht anwendbar erklärt.

Der Gesetzgeber hat den Bundesrat nicht ermächtigt, mit diesem Verordnungsartikel einen neuen Kreis von Tarifpflichtigen, nämlich die Kraftwerksbetreiber mit Kraftwerken von mindestens 50 MW elektrischer Leistung, zu schaffen. Dies wäre eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Art. 31b Abs. 2 der Stromversorgunsverordnung verstösst somit gegen Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 14 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes, welcher die Endverbraucher belasten will.

Art. 31b Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung wiederum ist insofern gesetzwidrig und kann nicht zur Anwendung gelangen, als er bestimmt, dass den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern nur ein Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen zu höchstens 0.4 Rappen/kWh in Rechnung gestellt werden kann.

Was sind die Systemdienstleistungen?
Der Strompreis setzt sich aus den Kosten für die Stromproduktion, für die Netznutzung hinsichtlich der Stromübertragung, Stromverteilung und einspeisung (Stromtransport), den Abgaben an die Gemeinwesen sowie dem Unternehmensgewinn zusammen. Das Netznutzungsentgelt ist demnach ein Bestandteil des Strompreises. Es ist gemäss Art. 14 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten. Die Systemdienstleistungen wiederum sind die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Es handelt sich dabei vor allem um Energiereserven, die für Kraftwerksausfälle oder Konsumschwankungen bereitgehalten werden müssen. Die Kosten für Systemdienstleistungen betrugen im Jahr 2009 über 400 Millionen Franken.

Im vorliegenden Fall stand die Überwälzung der Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a der Stromversorgunsverordnung im Zentrum – im Gegensatz zur Überwälzung der Kosten für individuelle Systemdienstleistungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Stromversorgunsverordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden. In bestimmten Sachbereichen ist das Gericht auch für die Überprüfung kantonaler Entscheide zuständig und urteilt ausserdem in Klageverfahren. Soweit das Bundesverwaltungsgericht nicht letztinstanzlich entscheidet, können seine Urteile beim Bundesgericht in Lausanne und Luzern angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht, mit seinen Standorten Bern und Zollikofen bzw. ab 2012 St. Gallen, setzt sich aus fünf Abteilungen sowie dem Generalsekretariat zusammen. Mit rund 70 Richterinnen und Richtern sowie 300 Mitarbeitenden ist das Bundesverwaltungsgericht das grösste Gericht der Schweiz.




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